ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGBs)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der K60 GmbH, Kopenhagener Str. 60-68, 13407 Berlin

Stand: 01.10.2022

§ 1 Terminologie

1. Die K60 GmbH, Kopenhagener Str. 60-68, 13407 Berlin wird nachfolgend ‘K60‘ genannt.

2. Die von der K60 angebotenen Mietobjekte (= Räumlichkeiten und Standorte der K60) werden nachfolgend ‘Location’ genannt.

3. Mieter von den Locations der K60 und Auftraggeber der K60 (= Veranstalter und sonstige Auftraggeber) werden nachfolgend ‘Kunde’ genannt.

4. Dritte, die durch bestehende Vereinbarungen mit der K60 ein gemeinsames Unternehmensziel verfolgen, werden nachfolgend ‘Partner’ genannt.

§ 2 Anwendungsbereich

1. Für alle Verträge zwischen Kunde und K60 gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht zwischen dem Kunden und der K60 etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Die Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht Vertragsbestandteil, sofern die K60 nicht der Geltung der Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich schriftlich zustimmt.

§ 3 Aufgaben und Pflichten des Kunden, Sorgfaltspflicht, Sicherheit, Schäden

1. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die ihm von der K60 überlassenen Locations einschließlich der darin befindlichen Einrichtungen schonend und pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden.

2. Der Kunde hat die K60 oder deren Partner über auftretende Mängel der Location unverzüglich zu informieren. Schäden der Location einschließlich der darin befindlichen Einrichtungen oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Location sind vom Kunden unverzüglich der K60 oder ihren Partnern anzuzeigen.

3. Bei bestehender Gefahr hat der Kunde die zur Vermeidung eines Schadenseintritts oder zur Verminderung der Schadensfolgen erforderlichen Maßnahmen unverzüglich selbst zu veranlassen.

4. Verstößt der Kunde gegen die Informations- und Anzeigepflicht oder unterlässt er die zur Vermeidung eines Schadenseintritts bzw. der Schadensfolgen erforderlichen Maßnahmen, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 4 Werbung

1. Werbeeinrichtungen, Schilder, Transparente etc. dürfen vom Kunden innerhalb und außerhalb der Location nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die K60 angebracht werden. Sie sind vom Kunden nach Beendigung der vereinbarten Nutzungsdauer auf eigene Kosten wieder zu entfernen.

2. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für alle von ihm oder in seinem Auftrag von Dritten geschriebenen, gedruckten und digitalen Werbungen betreffend die vom Kunden in der Location durchgeführte Veranstaltung.

§ 5 Gesetzliche Vorschriften, behördliche Genehmigungen und Anordnungen, Haftung, Versicherung

1. Der Kunde hat bei Nutzung der Location die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die  Lärmschutzverordnung, sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten.

2. Der Kunde hat die für die Nutzung der Location maßgeblichen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften sowie die Vorgaben der Gesetze über den Jugendschutz in eigener Verantwortung zu beachten und einzuhalten.

3. Es obliegt dem Kunden die für eine beabsichtigte Nutzung der Location erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Konzessionen auf eigene Kosten einzuholen, für deren Aufrechterhaltung während der Nutzungsdauer zu sorgen und Anordnungen der Ordnungsbehörden, auch wenn sie nachträglich erfolgen, zu erfüllen. Der Kunde hat die K60 die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Konzessionen auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.

4. Der Kunde ist verpflichtet, für die Nutzungsdauer und den Nutzungszweck dienliche Versicherungen abzuschließen. Hierzu zählen insbesondere eine Betriebs- und Veranstalterhaftpflichtversicherung mit angemessenem Deckungsschutz, wobei die Versicherungsleistungen mindestens 5 Millionen Euro für Personen- und mindestens 1 Million Euro für Sach- und Vermögensschäden betragen müssen.

5. Die Versicherungspflicht des Kunden besteht nur für die Risiken, die zu wirtschaftlich zumutbaren Konditionen versicherbar sind. Die Versicherung ist während der gesamten Laufzeit des Vertragsverhältnisses aufrechtzuerhalten und der K60 auf Anforderung nachzuweisen.

6. Der Kunde ist zur Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher und Location-bezogener Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung, verpflichtet. Ordnungsgelder aufgrund der Nichteinhaltung der Vorschriften sind vom Kunden zu tragen. Schäden und Folgeschäden aufgrund der Nichteinhaltung der Vorschriften sind vom Kunden zu ersetzen.

7. Der Kunde übernimmt mit Übergabe der Location bis zur Rückgabe der Location die Verkehrssicherungspflichten und stellt die K60 von etwaigen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf die von ihm genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen frei.

§ 6 Übergabe und Rückgabe der Location; Aufbau und Abbau

1. Bei Übergabe und Rückgabe der Location an den Kunden ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. In diesem sind insbesondere der „Ist-Zustand“ der Location, übergebene Schlüssel, etwaige Beanstandungen des Kunden und ggf. bestehende Mängel sowie Fristen zu deren Beseitigung zu vermerken. Das Protokoll ist von den Vertragsparteien zu unterzeichnen.

2. Der Kunde hat die Zeit für Auf- und Abbauarbeiten ausreichend zu bemessen, sodass die Arbeiten vollständig und gefahrlos durchgeführt werden können. Termine für die Arbeiten sind ablauforganisatorisch zu koordinieren und, unabhängig von vertraglich festgelegten Auf- und Abbauzeiten, rechtzeitig mit der K60 abzustimmen.

3. Der Kunde ist ohne Absprache mit der K60 nicht berechtigt, in Fußböden, Wänden, Decken etc. der Location Nägel einzuschlagen, Schrauben anzubringen und/oder sonstige Bauelemente und Einrichtungen mit der Location fest zu verbinden.

4. Der Kunde ist verpflichtet, die Location nach Beendigung der Nutzung im ursprünglichen Zustand gemäß Übergabeprotokoll geräumt und vollständig gereinigt an die K60 herauszugeben. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche von ihm und/oder von ihm beauftragten Dritten eingebrachten Sachen, gleich welcher Art, insbesondere Aufbauten und Einrichtungen unmittelbar nach Beendigung des Nutzungszeitraums zu entfernen. Eigene Verkabelungen, Reklameanlagen und Werbeschilder sind zu beseitigen. Mit Genehmigung von der K60 durchgeführte Umbauten sind zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen, soweit hierzu keine anderen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden.

5. Nach vereinbartem Nutzungsende werden vom Kunden zurückgelassene Gegenstände von der K60 auf Kosten des Kunden entsorgt. Die K60 behält sich vor, eine angemessene Gebühr für die Zwischenlagerung der Gegenstände zu erheben.

6. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtlicher Abfall/Müll bis zum Ende des Nutzungszeitraums umweltgerecht entsorgt wird. Nach Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraums wird zurückgelassener Abfall/Müll von der K60 auf Kosten des Kunden entsorgt.

§ 7 Ausstattung

1. Der Umfang der durch den Kunden eingebrachten Ausstattung (z.B. Auf- und Einbauten, Maschinen, Geräte, Möbel, Dekorationsmaterialien, etc.) ist vorab mit der K60 schriftlich abzustimmen.

2. Die Ausstattung darf nur unter Einhaltung bestehender gesetzlicher Sicherheitsvorschriften eingebracht und errichtet werden, insbesondere muss sie den Location-abhängigen Brandschutzbestimmungen entsprechen.

3. Durch das Einbringen der Ausstattung dürfen Zu- und Ausgänge sowie Rettungswege weder verstellt, verhängt oder sonst in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Das Über- oder Abdecken von Sicherheitsbeleuchtungen und Piktogrammen ist untersagt. Bewegungs- und Stellflächen für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind ebenso wie Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen jederzeit freizuhalten.

4. Aufbauten, Dekorationen, Beleuchtungs- und sonstige Geräte müssen in fachmännischer Ausführung erstellt, tragfähig und standsicher sein. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass geltende Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, insbesondere Verletzungen Dritter z.B. durch Splitter, scharfe Kanten, herunterfallende Geräte und Bauten ausgeschlossen werden.

5. Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder feuergefährlichen Stoffen ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der K60.

6. Gefährliche szenische Aufführungen, insbesondere die Verwendung von artistischen Geräten und die Mitnahme und das Mitwirken von Tieren, sind abzusprechen und bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der K60.

§ 8 Organisationsmanagement und Durchführung von Produktionen

1. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der von ihm in der Location durchgeführten Veranstaltungen bzw. Produktionen.

2. Der Kunde sorgt für ein qualifiziertes Organisationsmanagement, in dem insbesondere Anordnungs- und Entscheidungsrechte klar geregelt sind. Der Kunde hat der K60 eine*n Verantwortliche*n zu benennen, der / die vor, während und nach dem Nutzungszeitraum erreichbar ist und auf die Einhaltung der vertragsgemäßen Nutzung der Location achtet.

3. Der Kunde ist für die Eignung des von ihm eingesetzten Personals verantwortlich und hat für den notwendigen Umfang an geeigneten Fachkräften, insbesondere für die von ihm genutzten Maschinen und Geräte, Sorge zu tragen.

4. Der Kunde hat ausschließlich geeignete, insbesondere erfahrene und zuverlässige volljährige Personen mit der Bedienung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Ton-, Medien- und Maschinenanlagen zu beauftragen.

5. Die K60 ist berechtigt, den Austausch von Mitarbeitern des Kunden und im Auftrag des Kunden tätigen Dritten zu verlangen, soweit hierfür ein nachvollziehbarer sachlicher Grund, insbesondere der Verdacht der Nichteignung bzw. eines Fehlverhaltens vorliegt.

6. Die K60 arbeitet mit erfahrenen Partnern für Ausstattung, Gastronomie, Catering und Personal (BBC Veranstaltungs GmbH, Prinzenstr. 85B, 10969 Berlin) sowie für die Technik (BBC Veranstaltungs GmbH und TLT Event AG, Enzianweg 84, 14532 Stahnsdorf) zusammen, welche die Location kennen. Ist zwischen Kunde und K60 nichts anderes vereinbart, arbeitet der Kunde im Bereich der Event-Ausstattung, -Gastronomie, -Catering, -Personal und -Technik vorrangig mit diesen Partnern zusammen. Werden die Partner nicht beauftragt, kann ein Nutzungsentgelt fällig werden, da z. B. die eingebaute Lichttechnik den Partnern gehört. 

§ 9 Verwahrung von Wertsachen und Garderobe

1. Die K60 übernimmt keine Haftung für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände, welche vom Kunden, seinen Mitarbeitern, seinen Beauftragten, etwaigen Untermietern, Besuchern oder sonstigen Dritten in die Location mitgebracht werden.

2. Der Kunde hat für eine entsprechende Versicherung vorgenannter Gegenstände selbst Sorge zu tragen.

3. Der Kunde und die K60 können über die Verwahrung von Wertsachen und Garderobe während einer Nutzung der Location eine gesonderte schriftliche Vereinbarung treffen.

§ 10 Nutzungsänderung, Untervermietung, sonstige Gebrauchsüberlassung

1. Die Location darf vom Kunden ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck und für die vertraglich festgelegte Dauer genutzt werden. Eine Änderung oder Erweiterung der Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von der K60.

2. Eine, auch nur teilweise, Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von der K60 gestattet.

3. Im Falle der Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung hat der Kunde für das Verhalten des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Location überlassen hat, wie für eigenes Verhalten gegenüber der K60 einzustehen.

§ 11 Gewährleistung

1. Die Übergabe der Location an den Kunden erfolgt nach eingehender Besichtigung durch den Kunden. Bei Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen, in dem insbesondere der „Ist-Zustand“ der Location, dem Kunden übergebene Schlüssel, etwaige Beanstandungen des Kunden zu vermerken sind. Der Kunde bestätigt mit Übergabe der Location, dass sich diese im vertragsgemäßen Zustand befindet, soweit im Protokoll keine Beanstandungen des Kunden bzw. Mängel der Location vermerkt sind. Das Protokoll ist von den Parteien zu unterzeichnen.

2. Mängel, die die Tauglichkeit der Location zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindern, berechtigen den Kunden nur dann zu einer Minderung oder einer Zurückhaltung des vereinbarten Nutzungsentgeltes, wenn er den Mangel gegenüber der K60 nach Art und Umfang unverzüglich angezeigt hat und die K60 trotz angemessener Fristsetzung mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.

§ 12 Sicherheit

1. Die Anzahl des notwendigen Einlass- und Sicherheitspersonals wird insbesondere durch die Art der vom Kunden durchgeführten Veranstaltung bzw. Produktion, durch die Anzahl der teilnehmenden Personen, durch potenzielle Veranstaltungsrisiken und durch ggf. zusätzliche Anforderungen der Bau- und Ordnungsdienstbehörden bestimmt und auf dieser Grundlage von der K60 für den Kunden verbindlich festgelegt.

2. Der Kunde hat auf Verlangen von der K60 ein Sicherheitskonzept für die von ihm durchgeführte Veranstaltung bzw. Produktion vorzulegen. Sollte das Konzept unzureichend sein, insbesondere nicht den üblichen Standards entsprechen, behält sich der K60 vor, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn der Kunde trotz Aufforderung keine Nachbesserung vornimmt bzw. Abhilfe schafft. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde zu Schadenersatzzahlungen in Höhe der Stornierungskosten, vgl. § 17.

3. Besteht nach Prüfung des Sicherheitskonzepts des Kunden noch zusätzlicher Bedarf zur Sicherung des Anwesens, in dem sich die Location befindet, und / oder eines Nachbaranwesens, und / oder der Veranstaltung, wird die K60 auf Grundlage einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden zusätzliches Sicherheitspersonal zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stellen. Die hierfür weiter anfallenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

§13 Schlüssel der Location; Zutritt zur Location

1. Dem Kunden werden von der K60 Schlüssel oder Zugangscodes für die Location in Abhängigkeit von der Art der von Kunden durchgeführten Veranstaltung bzw. Produktion überlassen.

2. Die Übergabe der Schlüssel an den Kunden ist in einem Protokoll festzuhalten, das von den Parteien zu unterzeichnen ist.

3. Die Anfertigung zusätzlicher Schlüssel oder Kopien ist dem Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der K60 strengstens untersagt.

4. Bei Verlust eines Schlüssels ist der Kunde verpflichtet, die Kosten für den Ersatz des Schlüssels oder den Austausch der Schließanlage zu tragen.

5. Der Kunde hat der K60 und / oder Partnern nach vorheriger Abstimmung Zutritt zur Location, insbesondere zum Zweck der Überprüfung des Zustandes der Location und deren vereinbarungsgemäßen Nutzung durch den Kunden, zu gestatten.

§ 14 Betriebs-, Objektbetreuungs- und sonstige Nebenkosten; Nutzung von sanitären Einrichtungen der Location

1. Betriebs-, Objektbetreuungs- und sonstige Nebenkosten der Location sind nicht in der Miete enthalten, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben. Diese Kosten werden nach Beendigung der Nutzung von der K60 gegenüber dem Kunden, unter Anrechnung etwaiger vom Kunden geleisteter Vorauszahlungen, gesondert abgerechnet.

2. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die sanitären Einrichtungen der Location (WCs, Abflüsse etc.) nur bestimmungsgemäß genutzt werden. Insbesondere ist es untersagt, Gegenstände gleich welcher Art (z.B. Zitronenschalen, Zigarettenkippen, Damenbinden) wegzuspülen. Im Falle einer Zuwiderhandlung hat der Kunde die Kosten für die Beseitigung etwaiger hierdurch an den sanitären Einrichtungen verursachter Schäden sowie von Folgeschäden zu tragen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten für von der K60 zur Verfügung gestellten Verbrauchsmaterials (z.B. Hygieneartikel, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel) zu tragen, sofern hierzu nicht anders schriftlich vereinbart wird.

§ 15 Haftung der K60

1. Die verschuldensunabhängige Haftung der K60 – als Vermieter - der Location für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel der Location nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

2. Für Sach- und Vermögensschäden des Kunden haftet die K60 nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit der Mangel durch die Location bedingt ist und sich ein vertragsuntypisches Risiko realisiert.

3. Auch für das Verhalten seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet die K60 nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Der Haftungsausschluss greift in den folgenden Fällen nicht ein:

a) wenn die K60 eine bestimmte Eigenschaft der Location besonders zugesichert, oder einen Mangel der Location arglistig verschwiegen hat;

b) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der K60 oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der K60 beruhen;

c) sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der K60 oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der K60 beruhen;

d) wenn und soweit der Schaden auf einer Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) der K60 beruht;

e) für Schäden, für die eine Versicherung der K60 besteht und die K60 hieraus tatsächlich Ersatz erlangen kann.

5. Im Falle einer Haftung der K60 für Sach- und Vermögensschäden ist diese auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung der K60 für Mangelfolgeschäden ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

6. Im Falle technischer Störungen der gebäudetechnischen Anlagen, höherer Gewalt, Anordnungen seitens Behörden oder sonstiger Unmöglichkeit der Leistung kann vom Kunden keine Vertragserfüllung verlangt werden. Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber der K60 sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, der K60 hat die Unmöglichkeit infolge grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 16 Kündigung

1. Die Parteien sind berechtigt, den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die K60 insbesondere vor, wenn

a) der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig verletzt (z.B. bei einer Nutzungsänderung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der K60, einem Verstoß gegen die vereinbarten Sicherheitsbestimmungen und –auflagen),

b) durch die vom Kunden geplante Veranstaltung bzw. beabsichtigte Produktion eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist oder die Durchführung der Veranstaltung bzw. Produktion gegen geltende Gesetze bzw. behördliche Verfügungen und Auflagen verstößt bzw. dem Kunden hierfür erforderliche behördliche Erlaubnisse nicht erteilt werden. Dies gilt nicht, wenn nach Vertragsabschluss Gesetze oder behördliche Verfügungen und Auflagen zur Bekämpfung der CoViD-19- Pandemie erlassen werden, die eine Einschränkung des vereinbarten Nutzungszwecks der Location zur Folge haben. In diesem Fall steht den Parteien ein Anpassungsrecht des Mietvertrages gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Mietvertrags zu.

2. Macht die K60 von dem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch, so behält die K60 die Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgelts und sonstigen Nebenkosten unter Anrechnung etwaiger ersparter Aufwendungen.

§ 17 Zahlungsbedingungen und Stornierung

1. Es gelten folgende Zahlungsbedingungen für die vereinbarten Leistungen der K60 und ihrer Partner:

  1. Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamtbetrags, fällig mit Vertragsunterzeichnung.

  2. Zwischenzahlung in Höhe von 40 % des vereinbarten Gesamtbetrags, fällig 14 Tage vor Beginn der Nutzung der Location durch den Kunden bzw. vor Leistungserbringung durch die K60 oder ihre Partner. 

  3. Schlusszahlung in Höhe der verbliebenen 10 % des vereinbarten Gesamtbetrags sowie etwaige zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Zusatzleistungen nach Abrechnung der K60 nach der Nutzung der Location.

Entscheidend für die fristgerechte Zahlung ist der Zahlungseingang bei K60.

2. Es gelten folgende Bedingungen für die Stornierung von Leistungen, die der Kunde mit der K60 vereinbart hat.

a) Die Stornierung durch den Kunden hat schriftlich zu erfolgen.

b) Die Stornierungskosten betragen:

  • 20% des vereinbarten Gesamtbetrages (Miete und sonstige nicht nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnete Kosten) bei einer Stornierung bis 6 Monate vor dem vereinbarten Leistungszeitraum (Beginn des Miet- bzw. Nutzungsverhältnisses),

  • 40% des vereinbarten Gesamtbetrages (Miete und sonstige nicht nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnete Kosten) bei einer Stornierung bis 3 Monate vor dem vereinbarten Leistungszeitraum (Beginn des Miet- bzw. Nutzungsverhältnisses),

  • 60% des vereinbarten Gesamtbetrages (Miete und sonstige nicht nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnete Kosten) bei einer Stornierung bis 1 Monat vor dem vereinbarten Leistungszeitraum (Beginn des Miet- bzw. Nutzungsverhältnisses),

  • 80% des vereinbarten Gesamtbetrages (Miete und sonstige nicht nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnete Kosten) bei einer Stornierung bis 1 Woche vor dem vereinbarten Leistungszeitraum (Beginn des Miet- bzw. Nutzungsverhältnisses) und

  • 90% des vereinbarten Gesamtbetrages (Miete und sonstige nicht nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnete Kosten) bei einer Stornierung 1 Woche vor dem vereinbarten Leistungszeitraum (Beginn des Miet- bzw. Nutzungsverhältnisses).

3. Besteht der Kunde auf Leistungen von Dritten, die über die K60 angeboten werden, so gelten deren Stornierungsbedingungen.

§ 18 Sonstiges

Der Kunde trägt die Kosten von etwaigen Nutzungslizenzen Dritter im Zusammenhang mit der Nutzung der Location und führt diese ab (z.B. GEMA). Der Kunde stellt die K60 von etwaigen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Verletzung dieser Verpflichtung frei.

§ 19 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2. Gerichtsstand ist der Ort des Geschäftssitzes der K60 GmbH (Berlin).